Das Wichtigste in Kürze:
(GEG) Gebäudeenergiegesetz
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Im Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) ist festgelegt, welche energetischen Anforderungen beheizte und klimatisierte Gebäude erfüllen müssen.
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Das Gesetz enthält Vorgaben zur Heizungs-und Klimatechnik sowie zum Wärmedämmstandard und Hitzschutz von Gebäuden.
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Falls Sie eine Heizung ersetzen, gelten nur für Öl- und Gasheizungen Vorgaben des GEG schon ab 2024, manche Regelungen hingegen erst ab Mitt 2026 bzw. ab 2028, je nach Größe der Kommune.
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Funktioniert die alte Heizung nicht mehr und kann sie nicht repariert werden, so dürfen Sie künftig in einer Übergangsfrist von fünf Jahren von den Vorschriften des GEG abweichen.
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Beim Neubau gibt das GEG bestimmte Anteile an regenerativen Energien vor, die das Gebäude zum Heizen oder auch Kühlen verwenden muss.
Seit dem 1. Januar 2024 dürfen in neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur Heizungen installiert werden, die auf 65 Prozent Erneuerbaren Energien basieren. Längere Übergangsfristen sind vorgesehen für neubauten, die in Baulücken entstehen sowie für bestehende Gebäude.
Rechtliches zum Energieausweis
Wer haftet, wenn die Angaben im Energieausweis nicht korrekt sind? Für die Richtigkeit der eingetragenen Daten im Energieausweis haftet der Aussteller. Werden die Daten vom Eigentümer erhoben, ist der Aussteller verpflichtet, die Plausibilität dieser Angaben zu überprüfen. Laut EnEV §17 (5) darf der Aussteller die vom Eigentümer bereitgestellten Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, soweit begründeter Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit besteht.
Mit Inkrafttreten der EnEV 2009 wird die Sorgfaltspflicht des Eigentümers bei der Datenbereitstellung betont. Er muss demnach dafür Sorge tragen, dass die bereitgestellten Daten - für Bedarfs- und Verbrauchsausweis - richtig sind. Sowohl der Eigentümer, der die Daten bereitstellt, als auch der Aussteller handeln nun laut §27 (2) Nr. 2 und 3 ordnungswidrig, wenn falsche Daten verwendet werden.